<< "Generalkonsens" des gesetzlichen Vertreters zu Rechtsgeschäften des beschränkt Geschäftsfähigen


Über § 110 BGB hinaus wird die Zulässigkeit einer Generaleinwilligung zu einem Kreis noch nicht individualisierter Rechtsgeschäfte angenommen. Dagegen kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen nicht durch ein entsprechendes Rechtsgeschäft selbst geschäftsfähig machen. Das ist bei der Beurteilung des sogenannten Generalkonsenses von gesetzlichen Vertretern zu beachten.

Ein wirksamer Generalkonsens setzt also voraus, dass die davon erfassten Rechtsgeschäfte deutlich abgegrenzt sind. In Betracht kommt vor allem eine Generaleinwilligung in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen aus Anlass seiner auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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